Kräutergarten Darmgesundheit
Naturbelassene Kräutermischung
Produkteigenschaften:
Landleben Kräutergarten Darmgesundheit besteht zu 100% aus reinen Naturkräutern, die schonend geschnitten und getrocknet wurden. Naturkräuter wie Basilikum, Rosmarin und Fenchel sind bekannt dafür, dass sie sich positiv auf die Fresslust
auswirken können.
Pfefferminzblätter, Brennessel und Petersilie geben der Mischung eine unvergleichliche Note. Oregano, Knoblauch und Kümmel können stabilisierend auf den Darm wirken.
Die Fütterung mit Landleben Kräutergarten Darmgesundheit sollte über einen längeren Zeitraum erfolgen.
Einsatzgebiete:
• Ergänzungsfutter für Geflügel in Zeiten besonderer Beanspruchung
• Kräutermischung für die Darmgesundheit
• Schmackhaftes Ergänzungsfutter für Geflügel
Eigenschaften:
• 100 % Naturkräutermischung
• Geschnitten und getrocknet
Zusammensetzung:
Basilikum, Rosmarin, Fenchel, Pfefferminzblätter, Brennessel, Petersilienblätter, Oregano, Knoblauch, Kümmel
Analytische Bestandteile:
14,4 % Rohprotein, 6,5 % Rohfett, 34,6 % Rohfaser, 9,2
% Rohasche, 1,4 % Calcium, 0,3 % Phosphor
Fütterungshinweis:
5 g Landleben Kräutergarten Darmgesundheit
unter die tägliche Hauptfuttermenge von 1 kg (bei 6 Hühner) mischen
Fütterungstipp:
Landleben Kräutergarten Darmgesundheit kann in
Form von Tee als zusätzliche Flüssigkeit angeboten
werden.
*Änderungen vorbehalten, maßgeblich ist die Deklaration auf
dem jeweiligen Produkt.
* GVO-FREI
Die Höveler Spezialfutterwerke GmbH Co.KG setzten für die oben genannten Produktgruppen gezielt keine Futtermittel oder Futtermittelkomponenten bei der Produktion ein, die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 bei der Deklaration eines Hinweises auf gentechnisch veränderte Komponenten bedürfen. Höveler produziert nach den Qualitätsvorgaben (QS, GMP+ B1, A Futter, ISO 9001:2008, EG-ÖKO VO und VLOG) und einem entsprechenden Prüfplan. Die nach dieser Systematik hergestellten Futtermittel werden nur dann an den Vertragspartner ausgeliefert, wenn die in Satz 1 genannten Prüfungen kein Erfordernis ergeben haben, das Futtermittel nach der Verordnung (EG) 1829/2003 oder 1830/2003 zu kennzeichnen. Im Übrigen erfolgt die Deklaration der Futtermittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.