Landleben Freiland HühnerGrit ist ein schmackhaftes Mineralfutter mit Anisöl und sorgt für eine feste Eierschale sowie eine optimale Verdauung. Mineralsteinchen wie Quarz und Rotsteine unterstützen dabei die optimale Verdauungstätigkeit des Muskelmagens.
EINSATZGEBIETE:
• Landleben Freiland HühnerGrit ist ein schmackhaftes Mineralfutter für eine feste Eierschale.
• Es ist ein reines Naturprodukt und daher eine ideale Fütterungsergänzung für die Legehenne.
• Die Mineralsteinchen wie Quarz und Rotsteine unterstützen dabei die optimale Verdauungstätigkeit des Muskelmagens und der Verdauungsdrüsen, Holzkohlepartikel sorgen für eine verbesserte Kotkonsistenz.
EIGENSCHAFTEN:
• Naturprodukt aus Muschelschalen und Mineralsteinchen
• Optimale Verdauung und feste Eierschale
• Anisöl für angenehm frischen Geruch
FÜTTERUNGSHINWEIS:
• Bieten Sie Landleben Freiland HühnerGrit regelmäßig in kleinen Mengen über den Futtertrog an.
ZUSAMMENSETZUNG:
Kohlensaurer Muschelkalk (Muschelschalen, Austernschalen), Calciumcarbonat, Quarz, Rotstein, Mais, kohlensaurer Algenkalk, Pflanzliche Kohle, Dicalciumphosphat, Calciumcarbonat, Weizen, Magnesiumoxid, Natriumchlorid.
ANALYTISCHE BESTANDTEILE UND GEHALTE:
Calcium 22,0 %, Natrium 0,3 %, Phosphor 1,5 %.
Gehalt an Zusatzstoffen je 1.000 g:
Konservierungsstoffe: Propionsäure (E280) 1.900 mg.
Aromastoffe: Anisöl (CoE 336) 1.000 mg
* GVO-FREI
Die Höveler Spezialfutterwerke GmbH Co.KG setzten für die oben genannten Produktgruppen gezielt keine Futtermittel oder Futtermittelkomponenten bei der Produktion ein, die unter Berücksichtigung der Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 und 1830/2003 bei der Deklaration eines Hinweises auf gentechnisch veränderte Komponenten bedürfen. Höveler produziert nach den Qualitätsvorgaben (QS, GMP+ B1, A Futter, ISO 9001:2008, EG-ÖKO VO und VLOG) und einem entsprechenden Prüfplan. Die nach dieser Systematik hergestellten Futtermittel werden nur dann an den Vertragspartner ausgeliefert, wenn die in Satz 1 genannten Prüfungen kein Erfordernis ergeben haben, das Futtermittel nach der Verordnung (EG) 1829/2003 oder 1830/2003 zu kennzeichnen. Im Übrigen erfolgt die Deklaration der Futtermittel nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.